§ 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung betrieben werden.
(2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.
(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.
(4) Die §§ 6b, 6c und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 32 Absatz 1a sowie § 26a sind nicht anzuwenden.
(5) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.
(6) Die §§ 26c und 26d gelten mit der Maßgabe, dass Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken berücksichtigen müssen und als kleine und nicht komplexe Institute gelten.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 6. – Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 – Besondere Pflichten des Prüfers
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Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64r – Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026