§ 15 AO – Angehörige
- 1.
- der Verlobte,
- 2.
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4.
- Geschwister,
- 5.
- Kinder der Geschwister,
- 6.
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
- 7.
- Geschwister der Eltern,
- 8.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Fußnoten
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
22
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
- § 82 – Ausgeschlossene Personen
-
… 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · IV. – Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Dritter Unterabschnitt – Verbot und Untersagung
- § 6 – Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit · Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften · Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
- § 139 – Wirkungen des Verbots
-
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 11 – Prozessvertretung
-
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Sechster Teil – Erschließung · Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag
- § 135 – Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
-
-
EnergieStGEnergiesteuergesetz
-
Kapitel 5 – Steuerentlastung
- § 60 – Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
-
-
ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
-
Abschnitt 2 – Wertermittlung
- § 13a – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 10 – Bevollmächtigte
-
-
FGOFinanzgerichtsordnung
-
Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften
-
-
KWGKreditwesengesetz
-
Vierter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
-
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- § 81 – Vertretung, Vollmacht
-
-
PatGPatentgesetz
-
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht · 3. – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
-
-
SGGSozialgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
-
-
VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2a – Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
-
-
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
Teil II – Verfahren · 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
-
-
WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
-
- § 2 – Prämienbegünstigte Aufwendungen
-
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 – Parteiprozess
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026