§ 26a KWG – Offenlegung durch die Institute
- 1.
- die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
- 2.
- den Umsatz,
- 3.
- die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
- 4.
- Gewinn oder Verlust vor Steuern,
- 5.
- Steuern auf Gewinn oder Verlust,
- 6.
- erhaltene öffentliche Beihilfen.
(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen.
Fußnoten
(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9i Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 1. – Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 – Ausnahmen
-
Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 1. – Eigenmittel und Liquidität
- § 10 – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
-
… 6. – Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 – Besondere Pflichten des Prüfers
-
Vierter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
-
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
-
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne · Zweiter Titel – Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026