§ 7a KWG – Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
- 1.
- das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat,
- 4.
- die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, und
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,
- 3.
- die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.
(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.
Fußnoten
(+++ § 7a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 7a bis 8: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 2 KMAG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
-
Vierter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
-
Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
- § 53d – Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
-
-
ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften · Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 5 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026