§ 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
- 1.
- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
- 2.
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Heranwachsende · Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 – Verfahren
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… Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 – Vollstreckung und Vollzug
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Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a – Anwendung des Jugendstrafrechts
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 6 – Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026