§ 32 JGG – Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 – Verfahren gegen Jugendliche
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
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Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a – Anwendung des Jugendstrafrechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026