§ 13 JGG – Arten und Anwendung
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
- 1.
- die Verwarnung,
- 2.
- die Erteilung von Auflagen,
- 3.
- der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Dritter Abschnitt – Zuchtmittel
- § 16a – Jugendarrest neben Jugendstrafe
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026