§ 10 JGG – Weisungen
- 1.
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- 2.
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- 3.
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- 4.
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 5.
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 7.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- 8.
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- 9.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln
- § 11 – Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
-
… Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 – Weisungen und Auflagen
-
… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung
- § 38 – Jugendgerichtshilfe
-
… Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Erster Unterabschnitt – Das Vorverfahren
- § 45 – Absehen von der Verfolgung
-
… Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 61b – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
-
… Sechster Unterabschnitt – Ergänzende Entscheidungen
- § 65 – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
-
Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
-
-
JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 6 – Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026