§ 30 InvStG – Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
(1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
- 1.
- es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und
- 2.
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.
- 1.
- ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- 2.
- ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die
- a)
- dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder
- b)
- zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,
(4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen. Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
Fußnoten
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 1 – Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
- § 31 – Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
-
… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
-
Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 57 – Anwendungsvorschriften
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026