§ 49 InvStG – Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
- 1.
- auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,
- 2.
- der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und
- 3.
- der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.
(2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial-Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen nach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.
- 1.
- um die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie
- 2.
- um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete inländische und ausländische Steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.
(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.
- 1.
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2.
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.
Fußnoten
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
(+++ § 49 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
- § 4 – Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
-
Kapitel 2 – Investmentfonds · Abschnitt 1 – Besteuerung des Investmentfonds
- § 6 – Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
-
Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
-
Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026