§ 29 InvStG – Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.
Fußnoten
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 7 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 1 – Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
- § 33 – Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
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… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
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Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026