§ 10 InvStG – Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit.
(2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen. Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.
- 1.
- ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln und
- 2.
- der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.
(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
(6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 2 – Investmentfonds · Abschnitt 1 – Besteuerung des Investmentfonds
- § 7 – Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
- § 11 – Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
- § 12 – Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
- § 13 – Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
- § 14 – Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung
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Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 57 – Anwendungsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026