§ 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 66 – Verlust der Wählbarkeit
-
Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen · Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 196 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
-
Elfter Teil – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
-
Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026