§ 160 BRAO – Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 14 – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 161a – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026