§ 114 BRAO – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- 5.
- Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
-
Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 66 – Verlust der Wählbarkeit
-
Sechster Teil – Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
-
Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Erster Abschnitt – Allgemeines · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln
- § 118a – Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
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… Dritter Abschnitt – Rechtsmittel · Zweiter Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
- § 145 – Revision
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… Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
-
Elfter Teil – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
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Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
-
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026