§ 5 BFSG – Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 3 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 6 – Pflichten des Herstellers
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Abschnitt 6 – Marktüberwachung von Produkten
- § 24 – Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025