§ 4 BFSG – Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 3 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 6 – Pflichten des Herstellers
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Abschnitt 6 – Marktüberwachung von Produkten
- § 24 – Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025