§ 5a BFSG – Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 2 – Anforderungen an die Barrierefreiheit
- § 5b – Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025