§ 5 ProdSG – Normen und andere technische Spezifikationen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdSG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026