§ 2 BBiG – Lernorte der Berufsbildung
- 1.
- in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
- 2.
- in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
- 3.
- in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
- § 31a – Sonstige ausländische Vorqualifikationen
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… Abschnitt 7 – Interessenvertretung
- § 51 – Interessenvertretung
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Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 2 – Überwachung der Berufsbildung
- § 76 – Überwachung, Beratung
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HwOHandwerksordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026