§ 53 BBiG – Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- die Fortbildungsstufe,
- 3.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 4.
- die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
- 5.
- das Prüfungsverfahren.
- 1.
- in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
- 2.
- in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 53 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 106 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Anwendungsbereich
-
Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 75a – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Übergangsregelung
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-
HwOHandwerksordnung
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026