§ 53a BBiG – Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Fußnoten

(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026