§ 42 HwO
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- die Fortbildungsstufe,
- 3.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 4.
- die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
- 5.
- das Prüfungsverfahren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes · Zweiter Abschnitt – Handwerksrolle
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Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Neunter Abschnitt – Berufsbildungsausschuß
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Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel · Erster Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
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Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Dritter Abschnitt – Schlußvorschriften
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025