§ 4 BeamtStG – Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
- der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b)
- der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
- der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b)
- der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeamtStGBeamtenstatusgesetz
-
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
- § 8 – Ernennung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024