§ 5 BBG – Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026