§ 135c BauGB – Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
- 1.
- Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
- 2.
- den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
- 3.
- die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
- 4.
- die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
- 5.
- die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
- 6.
- die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Erster Teil – Bauleitplanung · Vierter Abschnitt – Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 – Vorhaben- und Erschließungsplan
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026