§ 132 BauGB – Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
- die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
- 2.
- die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
- 3.
- die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
- 4.
- die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026