§ 128 BauGB – Umfang des Erschließungsaufwands
- 1.
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- 2.
- ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
- 3.
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
- 1.
- Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
- 2.
- die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Sechster Teil – Erschließung · Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag
- § 133 – Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
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… Siebter Teil – Maßnahmen für den Naturschutz
- § 135c – Satzungsrecht
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Dritter Abschnitt – Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 154 – Ausgleichsbetrag des Eigentümers
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 242 – Überleitungsvorschriften für die Erschließung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026