§ 135b BauGB – Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026