§ 7 AGG – Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026