§ 1 AGG – Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
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Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung · Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung
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… Unterabschnitt 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 – Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
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… Unterabschnitt 3 – Rechte der Beschäftigten
- § 13 – Beschwerderecht
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… Unterabschnitt 4 – Ergänzende Vorschriften
- § 17 – Soziale Verantwortung der Beteiligten
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Abschnitt 4 – Rechtsschutz
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Abschnitt 6 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 1 – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026