§ 11 AGG – Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026