§ 8 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
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Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung · Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung
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EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026