§ 5 ZAG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026