§ 60 ZAG – Beschwerden über Zahlungsdienstleister
- 1.
- die Industrie- und Handelskammern;
- 2.
- Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und
- 3.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
- a)
- die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
- b)
- denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten,
(2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
Fußnoten
(+++ § 60: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften · Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 5 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
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Abschnitt 8 – Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 39 – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
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Abschnitt 12 – Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
- § 61 – Beschwerden über E-Geld-Emittenten
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 3 – Zahlungsdienste · Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten · Unterkapitel 3 – Haftung
- § 675x – Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026