§ 2a WoPG 1996 – Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoPG 1996, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2678;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 12.12.2019 I 2451
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026