§ 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Fußnoten
§ 26b (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
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… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · a) – Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- § 14a – Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
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III. – Veranlagung
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IV. – Tarif
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VI. – Steuererhebung · 1. – Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
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… 4. – Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
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XIII. – Mobilitätsprämie
- § 101 – Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
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XIV. – Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
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WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
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5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
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- § 13 – Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026