§ 9 WoFG – Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
| für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, |
| für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, |
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. |
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
- 1.
- zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- 2.
- im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- 3.
- zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 3 – Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
- § 27 – Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
-
… Abschnitt 4 – Ausgleich von Fehlförderungen
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Teil 5 – Überleitungs- und Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026