§ 37 WoFG – Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung
(1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr genutzt wird.
- 1.
- das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Einkommensgrenze unterschreitet,
- 2.
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat,
- 3.
- sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen erhöht hat oder
- 4.
- sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als 15 Prozent erhöht hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeines zur Förderung · Abschnitt 2 – Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
- § 7 – Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 4 – Ausgleich von Fehlförderungen
- § 34 – Grundlagen der Ausgleichszahlung
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Teil 4 – Ergänzungsvorschriften
- § 45 – Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum · Kapitel 2 – Die Miete · Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
- § 558 – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026