§ 15b WPflG – Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
- 1.
- Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
- 2.
- Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
- 3.
- Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026