§ 22 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- 1.
- durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie
- a)
- erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen,
- b)
- zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,
- c)
- aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder
- d)
- aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,
- 2.
- durch öffentliche Stellen, wenn sie
- a)
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- b)
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
- c)
- aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist
- 1.
- technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
- 2.
- Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
- 3.
- Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- 4.
- Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,
- 5.
- Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
- 6.
- Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- 7.
- Verschlüsselung personenbezogener Daten,
- 8.
- Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
- 9.
- zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
- 10.
- spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.
Fußnoten
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BDSGBundesdatenschutzgesetz
-
Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten · Abschnitt 1 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
-
… Abschnitt 2 – Besondere Verarbeitungssituationen
-
… Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person
- § 37 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
-
Teil 4 – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 86 – Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
-
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67a – Erhebung von Sozialdaten
- § 67b – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
- § 67c – Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
- § 75 – Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
-
-
AOAbgabenordnung
-
GefStoffVGefahrstoffverordnung
-
Abschnitt 3 – Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
- § 7 – Grundpflichten
-
Abschnitt 4 – Schutzmaßnahmen
- § 10a – Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
-
-
IfSGInfektionsschutzgesetz
-
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 23a – Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
-
6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
- § 35 – Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
-
-
SGSoldatengesetz
-
BSIGBSI-Gesetz
-
Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 2 – Datenverarbeitung
- § 20 – Verarbeitung personenbezogener Daten
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
-
Abschnitt 2 – Meldungen · Unterabschnitt 1 – Grundsätze
- § 10 – Verarbeitung personenbezogener Daten
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-
WPflGWehrpflichtgesetz
-
Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen
- § 15b – Datenverarbeitung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026