§ 15 WPflG – Erfassung
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
- 7.
- letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
- 8.
- Familienstand,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 10.
- Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WPflGWehrpflichtgesetz
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SGSoldatengesetz
-
Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement · 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
- § 58i – Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
-
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 5. – Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
- § 77 – Dienstleistungsüberwachung; Haftung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026