§ 47 VVG – Kenntnis und Verhalten des Versicherten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige · Abschnitt 4 – Versicherung für fremde Rechnung
- § 48 – Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
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GenDGGendiagnostikgesetz
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Abschnitt 4 – Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
- § 18 – Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026