§ 48 VVG – Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 8 – Krankenversicherung
- § 194 – Anzuwendende Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026