§ 18 GenDG – Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
- 1.
- die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
- 2.
- die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GenDGGendiagnostikgesetz
-
Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 – Strafvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026