§ 63 VGG – Berichtigung der Informationen

(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1 beantragen können.

(2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.

Fußnoten

(+++ § 63: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026