§ 61 VGG – Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
(1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.
- 1.
- jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;
- 2.
- für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
- 3.
- eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;
- 4.
- geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.
Fußnoten
(+++ § 61: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 56 – Informationen für die Allgemeinheit
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Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026