§ 62 VGG – Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
- 1.
- die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
- 2.
- die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und
- 3.
- die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Fußnoten
(+++ § 62: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
-
Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 56 – Informationen für die Allgemeinheit
-
Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 63 – Berichtigung der Informationen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026