§ 9 UmwG – Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 17 – Anlagen der Anmeldung
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39e – Prüfung der Verschmelzung
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… Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 48 – Prüfung der Verschmelzung
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… Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 60 – Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
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… Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 81 – Gutachten des Prüfungsverbandes
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… Sechster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 100 – Prüfung der Verschmelzung
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Möglichkeit der Spaltung
- § 125 – Anzuwendende Vorschriften
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 311 – Verschmelzungsprüfung
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… Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 325 – Spaltungsprüfung
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… Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 338 – Formwechselprüfung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024