§ 39e UmwG – Prüfung der Verschmelzung
Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 42 – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
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… Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45e – Anzuwendende Vorschriften
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 311 – Verschmelzungsprüfung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024